Vorläufiges Prozessergebnis

Strafverfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg 23 Cs 451 Js 49825/07 24.03.2009 - Amtsrichter :Georg Fuhrmann -Oberlandesgerichtspräsident Oldenburg, Dr. Gerhard Kircher, gegen Günter E. Völker (Bohrwurm.nett) und Fritz Knödel weg. Bank-Justiz-Syndikat (Oldenburg/Nds.) " üble Nachrede" zum Nachteil LG-Präs. Gernot Schubert, Oldenburg, und Rechtspfleger Gregor Schmidt, AG Jever.

Ergebnis: Geldstrafe

Günter E. Völker: 2.500,- Euro
Fritz Knödel: 150,- Euro

Grund lt. Richter Georg Fuhrmann: Die vom LG-Präs. und Rechtspfleger begangenen und angezeigten Straftaten - siehe > Vollstreckungssyndikat 16 II < sind keine Straftaten.

Begründung des Amtsrichter Georg Fuhrmann:

1.

Für die kommunale Sparkasse "LzO" in der Stadt Oldenburg in Niedersachsen gilt nicht das Niedersächsische Sparkassengesetz , sondern das "Sonderrecht" einer ehemaligen "Staatsanstalt" LzO im damaligen "Freistaat Oldenburg", obwohl es keine Staatsanstalt LzO mehr gibt und einen Freistaat Oldenburg ebenfalls nicht mehr.
Das NS-Sonderrecht aus dem Freistaat Oldenburg von 1933 gilt lt. Amtsrichter Georg Fuhrmann vom AG Oldenburg aufgrund §43 des Sparkassengesetzes von 1962, welches es auch nicht mehr gibt, und in dem von Vollstreckungsrechten für die LzO ebenfalls nichts drinstand. Dies gilt lt. Amtsrichter Fuhrmann aber deshalb, nicht weil es im Gesetz steht, sondern, "weil der Gesetzgeber es so wollte".

2.

Die Strafanzeige gegen die oben genannten Herren - siehe "Vollstreckungs-Syndikat 16 II" - war lt. Richter Fuhrmann gar keine Strafanzeige, "weil eine Anzeige nicht schon deshalb eine Anzeige sei, weil "oben drüber "Anzeige" stände. Und deshalb war die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, keine Anzeige, sondern lediglich ein "Schreiben" , welches mit "unwahrem" Inhalt versehen war, weil darin unzulässig behauptet wurde, in Niedersachsen würde für eine Niedersächsische Sparkasse das Niedersächsische Sparkassengesetz gelten. -Soweit Amtsrichter Georg Fuhrmann...

Diese Rechtsweisheiten zogen sich durch die gesamte Verhandlung von 09.00 bis 17.00 Uhr hin, wobei Richter Fuhrmann immer sagte: "Ich bin hier der Richter", und "Ich" werde entscheiden, und "ich" werde das werten (siehe Berichte Prozeßbeobachter).

Berichte eines Prozeßbeobachters:

Es wurden Rechtsmittel eingelegt, über Richter Fuhrmanns Ansichten muß noch einmal gesprochen werden.

Im übrigen stellte Amtsrichter Georg Fuhrmann ausnahmsweise richtig fest, daß ein Rechtsbeugeverbrechen vorläge, wenn ein Richter einschlägiges Recht nicht anwenden würde. -siehe einseitigen Pressebericht der Nordwestzeitung vom 25.03.09

Herr Amtsrichter Georg Fuhrmann dürfte nun ein Problem haben: Er hat das einschlägige Nds. Sparkassengesetz für die niedersächsische kommunale Sparkasse "LzO" nicht angewandt und auf diese recht erkennbar willkürliche Unterlassung seine bemerkenswerte Entscheidung gegründet.

Das "Urteil" wird nach Vorliegen hier in vollem Umfange veröffentlicht.

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